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3. Einkommensgrenzen ab dem 7. Lebensmonat
Ab dem 7. Lebensmonat des Kindes gelten folgende Einkommensgrenzen für das ungekürzte Erziehungsgeld:
- für ein Paar mit einem Kind: 16.500 Euro
- für Alleinerziehende mit einem Kind: 13.500 Euro
Auch hier erhöhen sich die Einkommensgrenzen für jedes weitere Kind der Familie um jeweils 3.140 Euro.
Bei einem Einkommen bis zu dieser Einkommensgrenze wird das ungekürzte monatliche Erziehungsgeld von 300 Euro (Regelbetrag) bzw. 450 Euro (Budget) gezahlt. Bei einem Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze verringert sich ab dem 7. Lebensmonat das Erziehungsgeld (Regelbetrag) um 5,2 % (Budget 7,2 %) des Einkommens, das die o.g. Einkommensgrenze übersteigt.
4. Einkommensfeststellung und weitere Anspruchsvoraussetzungen
Informationen zur Einkommensfeststellung des Familieneinkommens (pauschaliertes Nettojahreseinkommen) sowie zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bzw. in einem EU-Staat für in Deutschland erwerbstätige EU-Bürger) entnehmen Sie bitte der Broschüre ''Erziehungsgeld, Elternzeit".
5. Antrag auf Erziehungsgeld, Erziehungsgeldstellen
Der Antrag auf Erziehungsgeld wird für jeweils 12 Monate gestellt (der Erstantrag für das erste Lebensjahr des Kindes, der Zweitantrag für das zweite Lebensjahr des Kindes). Antragsformulare erhalten Sie bei ihrer örtlich zuständigen Erziehungsgeldstelle. Die Anschriften der Erziehungsgeldstellen finden Sie in der Broschüre ''Erziehungsgeld, Elternzeit''.
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