Der Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ist eine neue familienpolitische Leistung in Höhe von monatlich bis zu 140 Euro je Kind. Er wird an Eltern gezahlt, die zwar mit ihren Einkünften ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, nicht aber den ihrer Kinder. Sie wären ohne Kinderzuschlag auf Arbeitslosengeld II (ALG II) angewiesen, mit dem Kinderzuschlag brauchen sie diese Fürsorgeleistung nicht.
Eltern mit einem geringen Einkommen haben Anspruch auf den Kinderzuschlag, wenn sie mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf - er errechnet sich aus dem fiktiven Arbeitslosengeld II der Eltern und ihrem Wohnkostenanteil - decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf deckt oder wenn die Familie auch mit Kinderzuschlag noch auf eine ergänzende Zahlung von Arbeitslosengeld II angewiesen wäre.
Der Kinderzuschlag wird für minderjährige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder für die Dauer von maximal 36 Monaten gezahlt und wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der neue Kinderzuschlag von bis zu 140 Euro pro Kind und Monat setzt einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit. Wenn die Eltern über den eigenen Bedarf hinaus verdienen, wird der Kinderzuschlag vermindert gezahlt. Drei von zehn Euro des Kinderzuschlags verbleiben bei den Eltern - zusätzlich zu Kindergeld, das auf ein Arbeitslosengeld II angerechnet würde, und ggf. Wohngeld.
Wo wird der Kinderzuschlag beantragt?
Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei den Familienkassen der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
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